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STK 2023 52

Tätlichkeiten, Raufhandel und Sachbeschädigung

Schwyz · 2024-08-13 · Deutsch SZ
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Tätlichkeiten, Raufhandel und Sachbeschädigung | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Die Anklageschrift ist aber nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person (Urteile des Bundesgerichts 6B_1364/2019 vom 14. April 2020, E. 1.2, m.w.H., und 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.3). Ein unwesentlicher Punkt von untergeordneter Bedeutung könnte eine geringfügige Abweichung vom An- klagsachverhalt eventuell zulassen (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 350 StPO N 9; vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 18, m.w.H.; vgl. Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 50 N 7a). Eine Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Vorhalt ein unterschiedli- ches Verhalten betrifft, das vom Anklagesachverhalt örtlich und zeitlich ver- schieden ist (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 350 StPO N 9). bb) Dem Beschuldigten wird in der Anklage im Hinblick auf seinen Tatbei- trag am mutmasslichen Raufhandel vorgeworfen, auf dem am Boden liegen- den Privatkläger gesessen und diesem einen Faustschlag in die Rippen ver-

Kantonsgericht Schwyz 24 passt zu haben (U-act. 17.3.001, Ziff. 1.1 f.). Die Vorinstanz erachtete es demgegenüber als erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger runtergebeugt und ihn am Boden fixiert habe, wobei das Knie in Kontakt mit den Rippen des Privatklägers gekommen sei (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.3). Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten ist entscheidend für die Frage, ob der Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt ist, womit es sich nicht bloss um einen unwesentlichen Punkt von untergeord- neter Bedeutung handelt. Die Vorinstanz nahm ein vom Anklagesachverhalt derart unterschiedliches Verhalten des Beschuldigten an, das nicht mehr als lediglich geringfügige und mithin zulässige Abweichung von der Anklage im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 5b qualifiziert werden kann. Ein Schuldspruch des Beschuldigten gestützt auf die erstrichterliche Begründung kommt aufgrund des zu beachtenden Anklageprinzips somit nicht infrage.

c) aa) Selbst wenn die beschriebene Abweichung aber zulässig wäre, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte in der zeitlich tatnächsten Einvernahme vom 2. Juli 2021 zunächst frei geschildert hatte: „Ich wollte den Lenker am Boden fixieren im Bereich der Treppe. Dies konnte ich nicht, da mehrere Per- sonen mich wegstiessen und dann mit Fusstritten traktierten“, (U-act. 10.1.003, Frage 2). In seiner zweiten Einvernahme vom 9. September 2021 führte er aus, er habe versucht, den Privatkläger am Boden zu fixieren. Die anderen zwei hätten ihn dann weggestossen und mit Fusstritten attackiert (U-act. 10.1.008, Frage 5). Er habe den Privatkläger auf den Boden drücken und festhalten wollen, in der Hoffnung, die Lage würde sich beruhigen (U-act. 10. 10.1.008, Fragen 11 und 26). Erst auf Nachfrage gab der Beschul- digte an, der Privatkläger sei in Seitenlagerung auf dem Boden gelegen und er habe sich nach unten gebeugt, um ihn festzuhalten. Eine Hand auf der linken Schulter und eine Hand auf dem Oberschenkel. Er habe aber noch keinen Druck ausüben können und es sei nie seine Absicht gewesen, den Privatklä- ger zu schlagen. Er habe ihn nur festhalten wollen, damit das Ganze aufhöre. Als er sich in dieser Position befunden habe, sei er bereits zur Treppe

Kantonsgericht Schwyz 25 geflogen (U-act. 10. 10.1.008, Frage 28). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 18. Februar 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe sich zum Privatkläger, der in Seitenlage auf dem Boden gelegen habe, runtergebeugt, um ihn festzuhalten (U-act. 10.2.002, Zeilen 315–318, 364–366 und 460–465). Auf Nachfrage, ob er den Privatkläger festgehalten habe oder ob er ihn habe festhalten wollen, antwortete er, er habe ihn festhalten wollen. Es sei so schnell gegangen. Ob er ihn berührt habe, wisse er nicht mehr (U-act. 10.2.002, Zeilen 466–470). Im Unterschied zu seinen bisherigen Aus- sagen sagte der Beschuldigte in der Befragung vor der Vorinstanz zunächst aus, er sei extra zum Privatkläger heruntergekniet, um diesen festzuhalten und zu sagen, jetzt sei Schluss (Vi-act. 13, Frage 147). Im späteren Verlauf der Befragung schilderte er indes, dass er „runtergewollt“ habe oder „runter- gegangen“ sei, um ihn festzuhalten (Vi-act. 13, Frage 169), und dass er sich „runtergebückt“ habe (Vi-act. 13, Fragen 187 f.). Sodann zeigte er auf die Frage, ob er auf dem Privatkläger gesessen habe, vor, wie er den Privatkläger auf den Boden gedrückt habe, wofür er gemäss Schilderung im Hauptver- handlungsprotokoll beide Hände benutzt und ein Knie den Boden berührend angewinkelt gehabt habe (Vi-act. 13, Frage 187). Abschliessend gab er zu Protokoll, dass er den Privatkläger auf den Boden gedrückt habe und dies seine Absicht gewesen sei (Vi-act. 13, Fragen 194 und 200). An der Beru- fungsverhandlung sagte er, er habe sich hinuntergebeugt und den Privatklä- ger festgehalten. Vielleicht sei er auch mit dem Knie auf ihn gekniet, um ihn festzuhalten (KG-act. 23, Frage 38). Angesichts der tatnäheren kongruenten Aussagen des Beschuldigten ist anzunehmen, dass es sich bei dem später geschilderten Hinunterknien und „Auf-den-Boden-Drücken“ des Privatklägers um eine nicht realitätsbasierte Weiterentwicklung seiner bisherigen Aussagen handelt (betreffend Suggestionen und Falschinformationseffekten vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 72). Kommt hinzu, dass der Beschul- digte auch aussagte, dass es so schnell gegangen sei (U-act. 10.2.002, Zeilen 374–376 und 466 f.; Vi-act. 13, Fragen 187 f.; KG-act. 23, Frage 40 f.). Die anfängliche Schilderung des Beschuldigten, er habe den Privatkläger am

Kantonsgericht Schwyz 26 Boden fixieren wollen, wozu es aber nicht gekommen sei, lässt sich auch eher in Einklang mit den Aussagen des unbeteiligten Zeugen G.________ bringen, der verneinte, dass der Beschuldigte auf dem Privatkläger gelegen (U-act. 10.1.002, Fragen 3 und 30 f.) oder sich zu diesem hinuntergebeugt habe (U-act. 10.2.004, Zeilen 163–188). Erst auf mehrmaliges Nachfragen gab G.________ zu Protokoll, vermutlich habe sich der Beschuldigte herun- tergebeugt, er habe dies aber nicht mehr so in Erinnerung (U-act. 10.2.004, Zeilen 166–195). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft waren dessen Aussagen im Übrigen nicht widersprüchlich. Dass G.________ seine erste Aussage, wonach bei der Auseinandersetzung nebst dem Pannendreieck auch eine Kette eingesetzt worden sei (U-act. 10.1.002, Fragen 3 und 16 f.), im späteren Verlauf der Einvernahme relativierte, indem er sagte, er sei sich diesbezüglich nicht mehr sicher (U-act. 10.1.002, Frage 36), stellt keinen, je- denfalls keinen ausschlaggebenden, Widerspruch dar (vgl. KG-act. 23/2, S. 3), sondern spricht eher für eine fehlende strategische Selbstdarstellung (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 52) und mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Aussagen des Zeugen G.________, der im Unterschied zum Beschuldigten, dem Privatkläger und den weiteren Beteiligten kein eige- nes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben dürfte, sind auf- grund ihrer Konstanz und ihres Detailreichtums insgesamt als glaubhaft zu beurteilen (vgl. U-act. 10.1.002 und 10.2.004). bb) Demgegenüber wichen die Schilderungen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ teilweise voneinander ab und enthielten jeweils auch in sich Unstimmigkeiten. So hatte etwa der Privatkläger zunächst ledig- lich geschildert, er habe etwas in seinen Rippen gespürt (U-act. 10.1.004, Frage 3), wohingegen er im weiteren Verlauf der Einvernahme von einem Schlag in die Rippen sowie von einem weiteren Schlagversuch berichtete (U-act. 10.1.004, Frage 24). F.________ sagte aus, der Beschuldigte sei auf den Privatkläger „draufgelegen“. Schläge vonseiten des Beschuldigten gegen den Privatkläger erwähnte er keine (U-act. 10.1.005, Frage 4). Weiter erklärte

Kantonsgericht Schwyz 27 er einerseits, die anderen beiden Motorradfahrer seien nicht beteiligt gewesen (U-act. 10.1.005, Frage 6). Andererseits sagte er im Widerspruch dazu, einer der anderen Motorradfahrer habe den Privatkläger im Gesicht traktiert (U-act. 10.1.005, Frage 16). E.________ berichtete, dass keiner der Motorrad- fahrer Schläge ausgeteilt habe (U-act. 10.1.006, Fragen 6 und 61). Der Be- schuldigte sei auf den Privatkläger „draufgegangen“ und habe diesen schla- gen wollen. Er habe nicht zusehen können und habe den Beschuldigen weg- geschubst (U-act. 10.1.006, Frage 60). Im Gegensatz dazu sagte er in der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschla- gen (U-act. 10.2.002, Zeilen 510–515). Angesichts dieser Widersprüche sind die Aussagen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ zur zweiten Auseinandersetzung an der Jostenstrasse in Galgenen als wenig glaubhaft zu beurteilen und somit nicht überzeugend. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wirken auch die Aussagen von E.________ nicht durchaus glaubhaft und authentisch (KG-act. 23/2, S. 5), weil sie in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant waren (vgl. (U-act. 10.1.006, Frage 61 und U-act. 10.2.002, Zeilen 510–515) und weil er zum Beginn der Auseinanderset- zung aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht kicken, sondern sich mit dem Fuss in der Luft vor Fotos schützen wollen (U-act. 10.1.006, Frage 46), was der Erstrichter zu Recht als konstruiert und lebensfremd be- zeichnete (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.1). cc) Zusammengefasst ist auf die erste Aussage des Beschuldigten abzu- stellen, die wie erwähnt mit der konstanten und insofern glaubhaften Schilde- rung des Zeugen G.________ übereinstimmt, wonach der Beschuldigte weder auf dem Privatkläger gelegen noch sich zu diesem heruntergebeugt habe und ihn auch nicht geschlagen habe. Im Übrigen lassen die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ angesichts ihrer Widersprüchlichkeit ohnehin keinen zweifelsfrei- en Schluss zulasten des Beschuldigten zu, weshalb von der für Letzteren günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. vorstehend E. 3a) und anzunehmen

Kantonsgericht Schwyz 28 ist, dass er den Privatkläger lediglich fixieren wollte, es aber nicht mehr dazu kam, weil er umgehend weggestossen wurde. Somit ist – vom zu beachten- den Anklageprinzip abgesehen (vgl. vorstehend E. 6b.aa f.) – entgegen der Begründung im angefochtenen Urteil nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich zum Privatkläger hinunterbeugte und diesen am Boden fixierte (angefochte- nes Urteil, E. II.1.3.3). Ebenso wenig ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte, wie in der Anklage umschrieben, auf dem am Boden liegenden Privatkläger sass und diesem einen Faustschlag in die Rippe verpasste.

7. a) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Rauf- handel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 133 StGB N 2; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Aus- einandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 133 StGB N 3), das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 StGB N 2). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalthandlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Als passives Verhalten gilt jedes Tun, das nicht mindestens eine Tätlichkeit gegen den Angreifer ist (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 StGB N 2).

Kantonsgericht Schwyz 29

b) In Anbetracht dessen, dass der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf des Raufhandels ebenso wenig erwiesen ist (vgl. vorstehende Aus- führungen in E. 6b ff.) wie die den Anklagegrundsatz ohnehin verletzende Sachverhaltsfeststellung des Erstrichters, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinunterbeugte und diesen fixierte, liegt keine aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung vor. Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB mangels Beteiligung des Beschuldigten nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Raufhandels bereits aus diesem Grund freizusprechen. Weitere Ausführungen, insbesondere zu Art. 133 Abs. 2 StGB, erübrigen sich somit.

8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ausserdem sind die Freisprüche von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

a) Tätlichkeiten werden nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Erstrichter erwog betreffend die Busse, dass das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die Tätlichkeit leicht wiege. Der Beschuldigte habe den Privatkläger wohl in einem Moment emotionaler Erregung, die auf die gegenseitigen Beleidigungen gefolgt sei, für einen sehr kurzen Moment am Nacken gepackt, was lediglich eine leichte Rötung verursacht habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Busse von Fr. 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.1.1 f.). Die Verteidigung erachtet diese Busse für angemessen

Kantonsgericht Schwyz 30 (KG-act. 23/1, N 19). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie halte eine Busse von Fr. 300.00 für angemessen, ohne sich jedoch mit der erstrichterli- chen Begründung auseinanderzusetzen (KG-act. 23/2, S. 8). Insofern kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist für die Tät- lichkeiten aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.00 auszufällen bzw. diese zu bestätigen und die Ersatzfreiheits- strafe ist bei 2 Tagen zu belassen.

9. Zusammengefasst ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das angefoch- tene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Verteidigung macht zwar noch Fahrspesen des Beschuldigten für die Befragungen bei der Staatsanwalt- schaft, der Vorinstanz sowie der Berufungsinstanz geltend (KG-act. 23/1, N 22). Weil die Verteidigung diese aber nur für den Fall des Freispruchs des Beschuldigten verlangt (vgl. KG-act. 23/1, N 22), vorliegend der Schuldspruch der Tätlichkeiten jedoch bestätigt wird, und weil sie insofern keine reduzierte Entschädigung fordert, die aufgrund der Notwendigkeit der Befragungen des Beschuldigten zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Tätlichkeiten ohnehin nicht gerechtfertigt wäre, ist die Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 134.40 abzuweisen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg-

Kantonsgericht Schwyz 31 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen betreffend den verlangten Frei- spruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, die beantragte Abweisung der Zivilfor- derung sowie die geforderte Entschädigung von Fr. 134.40 unterliegt. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits dringt im Hinblick auf die beantragten Schuld- sprüche des Raufhandels und der Sachbeschädigung sowie betreffend den Strafpunkt, die Erhöhung der Busse und die erstrichterliche Kostenverteilung nicht durch. Weil sich bei der Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf die Vorwürfe der Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung ein enger Zusammen- hang zeigte und die Beurteilung des alleine von der Staatsanwaltschaft infrage gestellten Vorwurfs des Raufhandels aufwendiger war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’300.00 (inkl. Kosten der An- klagevertretung von total Fr. 800.00) zu 1/4 (Fr. 1’075.00) dem Beschuldigten und zu 3/4 (Fr. 3’225.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom

6. November 2023 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (vgl. KG-act. 8). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ist sie nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz

Kantonsgericht Schwyz 32 der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Aus- lagen). An der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten eine Honorarnote über total Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von 16.5 Stunden à Fr. 180.00 ins Recht (KG-act. 23/3). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und er- scheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA angemessen. Somit ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren total mit Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO be- schränkt auf Fr. 860.15 (1/4 von Fr. 3’440.60);-

Kantonsgericht Schwyz 33 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit auf sie einzutreten ist, und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2023 – soweit angefochten – wie folgt bestätigt:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 a) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Rauf- handel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 133 StGB N 2; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Aus- einandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 133 StGB N 3), das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 StGB N 2). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalthandlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Als passives Verhalten gilt jedes Tun, das nicht mindestens eine Tätlichkeit gegen den Angreifer ist (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 StGB N 2).

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b) In Anbetracht dessen, dass der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf des Raufhandels ebenso wenig erwiesen ist (vgl. vorstehende Aus- führungen in E. 6b ff.) wie die den Anklagegrundsatz ohnehin verletzende Sachverhaltsfeststellung des Erstrichters, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinunterbeugte und diesen fixierte, liegt keine aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung vor. Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB mangels Beteiligung des Beschuldigten nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Raufhandels bereits aus diesem Grund freizusprechen. Weitere Ausführungen, insbesondere zu Art. 133 Abs. 2 StGB, erübrigen sich somit.

E. 8 Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ausserdem sind die Freisprüche von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

a) Tätlichkeiten werden nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Erstrichter erwog betreffend die Busse, dass das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die Tätlichkeit leicht wiege. Der Beschuldigte habe den Privatkläger wohl in einem Moment emotionaler Erregung, die auf die gegenseitigen Beleidigungen gefolgt sei, für einen sehr kurzen Moment am Nacken gepackt, was lediglich eine leichte Rötung verursacht habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Busse von Fr. 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.1.1 f.). Die Verteidigung erachtet diese Busse für angemessen

Kantonsgericht Schwyz 30 (KG-act. 23/1, N 19). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie halte eine Busse von Fr. 300.00 für angemessen, ohne sich jedoch mit der erstrichterli- chen Begründung auseinanderzusetzen (KG-act. 23/2, S. 8). Insofern kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist für die Tät- lichkeiten aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.00 auszufällen bzw. diese zu bestätigen und die Ersatzfreiheits- strafe ist bei 2 Tagen zu belassen.

E. 9 Zusammengefasst ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das angefoch- tene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Verteidigung macht zwar noch Fahrspesen des Beschuldigten für die Befragungen bei der Staatsanwalt- schaft, der Vorinstanz sowie der Berufungsinstanz geltend (KG-act. 23/1, N 22). Weil die Verteidigung diese aber nur für den Fall des Freispruchs des Beschuldigten verlangt (vgl. KG-act. 23/1, N 22), vorliegend der Schuldspruch der Tätlichkeiten jedoch bestätigt wird, und weil sie insofern keine reduzierte Entschädigung fordert, die aufgrund der Notwendigkeit der Befragungen des Beschuldigten zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Tätlichkeiten ohnehin nicht gerechtfertigt wäre, ist die Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 134.40 abzuweisen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg-

Kantonsgericht Schwyz 31 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen betreffend den verlangten Frei- spruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, die beantragte Abweisung der Zivilfor- derung sowie die geforderte Entschädigung von Fr. 134.40 unterliegt. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits dringt im Hinblick auf die beantragten Schuld- sprüche des Raufhandels und der Sachbeschädigung sowie betreffend den Strafpunkt, die Erhöhung der Busse und die erstrichterliche Kostenverteilung nicht durch. Weil sich bei der Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf die Vorwürfe der Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung ein enger Zusammen- hang zeigte und die Beurteilung des alleine von der Staatsanwaltschaft infrage gestellten Vorwurfs des Raufhandels aufwendiger war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’300.00 (inkl. Kosten der An- klagevertretung von total Fr. 800.00) zu 1/4 (Fr. 1’075.00) dem Beschuldigten und zu 3/4 (Fr. 3’225.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom

6. November 2023 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (vgl. KG-act. 8). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ist sie nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz

Kantonsgericht Schwyz 32 der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Aus- lagen). An der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten eine Honorarnote über total Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von 16.5 Stunden à Fr. 180.00 ins Recht (KG-act. 23/3). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und er- scheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA angemessen. Somit ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren total mit Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO be- schränkt auf Fr. 860.15 (1/4 von Fr. 3’440.60);-

Kantonsgericht Schwyz 33 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit auf sie einzutreten ist, und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2023 – soweit angefochten – wie folgt bestätigt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf 1.1 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; 1.2 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatz- weise 2 Tage Freiheitsstrafe).
  4. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
  5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus: Gebühr Fr. 1’500.00 Untersuchungskosten Fr. 1’790.00 betragen Fr. 3’290.00
  6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’290.00 werden zu 1/3 (= Fr. 1’096.65) dem Beschuldigten und zu 2/3 (= Fr. 2’193.35) der Staatskasse überbunden.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’300.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 800.00) werden zu 1/4 (Fr. 1’075.00) Kantonsgericht Schwyz 34 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 (Fr. 3’225.00) auf die Staats- kasse genommen.
  8. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Ausla- gen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 860.15 (25 % von Fr. 3’440.60).
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  10. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an den Privatkläger (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Oktober 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 13. August 2024 STK 2023 52 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger, Pius Schuler und Annelies lnglin, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner, betreffend Tätlichkeiten, Raufhandel und Sachbeschädigung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2023, SEO 2022 24);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben:

Kantonsgericht Schwyz 2 A. Mit Strafbefehl vom 24. August 2022 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Gelds- trafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 120.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2’400.00, schob den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1’790.00 und verwies die geltend gemachte unbezifferte Zivilforderung auf den Zivilweg. Der Strafbefehl stützt sich in Bezug auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten auf nachfolgenden Sachverhalt (U-act. 17.3.001, Ziff. 1.1 f.): Am Freitag, 2. Juli 2021, um ca. 16:50 Uhr, kam es auf der Kantonsstras- se in Galgenen SZ zu einer Auseinandersetzung zwischen D.________ und A.________. Dabei packte A.________ D.________ wissentlich und willentlich durch das offene Fahrzeugfenster am Hals. Anschliessend versuchte er, die linke hintere Fahrzeugtüre des Personenwagens der Marke Seat mit den Kontrollschildern SZ xx zu öffnen, wobei an der Türe und am Seitenspiegel ein Sachschaden von ca. Fr. 1’500.00 zum Nach- teil von D.________ entstand, was A.________ zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. A.________ wusste, dass seine Handlung mindestens möglicherweise eine Einwirkung verursacht, welche das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitet, und nahm es dennoch zumin- dest in Kauf, die körperliche Integrität von D.________ im beschriebenen Umfang zu beeinträchtigen. Betreffend den Vorwurf des Raufhandels legt die Staatanwaltschaft dem Be- schuldigten den folgenden Sachverhalt zur Last (U-act. 17.3.001, Ziff. 1.1 f.): Am Freitag, 2. Juli 2021, um ca. 17:00 Uhr, kam es an der Josten- strasse in Galgenen SZ zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ auf der einen Seite und E.________, D.________ und F.________ auf der Gegenseite. Dabei verpassten E.________, D.________ und F.________ dem am Boden liegenden A.________ mehrere Faustschläge, sodass sich Letzterer eine Hirnerschütterung sowie Verletzungen am fünften Finger links und an der Nackenmuskulatur zuzog. Weiter erlitt er eine Ober- schenkel- und Knieprellung. A.________ sass auf den am Boden liegen- den D.________ und verpasste diesem einen Faustschlag in die Rippen. A.________ nahm es zumindest in Kauf, sich an einer wechselseitigen, von feindseligen Absichten getragenen, gewaltsamen Einwirkung

Kantonsgericht Schwyz 3 mindestens dreier Personen auf den Körper eines Menschen mit genann- ten Verletzungsfolgen zu beteiligen. B. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. August 2022 Einsprache (U-act. 17.3.002). Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Straf- befehl fest und überwies diesen am 30. September 2022 als Anklageschrift dem Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 17.3.004). Mit Verfügung vom 8. November 2022 ordnete der Einzelrichter die Rückweisung der Ankla- ge im Sinne der Erwägungen an, wonach (u.a.) die Anklage zur Vervollständi- gung der Beweiserhebungen (Zeugeneinvernahme von G.________) sowie zur Überprüfung einer Änderung bzw. Ergänzung der Anklage zurückzuwei- sen sei (U-act. 17.3.005). Sodann überwies die Staatsanwaltschaft am

22. Dezember 2022 den unveränderten Strafbefehl dem Einzelrichter am Be- zirksgericht March erneut als Anklageschrift (U-act. 17.3.006, angefochtenes Urteil, E. B). C. Mit Urteil vom 30. Juni 2023 erkannte der Einzelrichter am Bezirksge- richt March was folgt:

1. Der Beschuldigte A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf 1.1 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; 1.2 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe).

4. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivil- weg verwiesen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Gebühr Fr. 1’500.00 Untersuchungskosten Fr. 1’790.00 betragen Fr. 3’290.00

Kantonsgericht Schwyz 4

6. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’290.00 werden zu 1/3 (= Fr. 1’096.65) dem Beschuldigten und zu 2/3 (= Fr. 2’193.35) der Staatskasse überbunden.

7. [Rechtsmittelbelehrung]

8. [Zufertigung] D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. Juli 2023 fristge- recht Berufung an (KG-act. 2 / Vi-act. 17). Mit schriftlicher Berufungserklärung vom 8. September 2023 (Postaufgabe: 11. September 2023) beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. September 2023 An- schlussberufung und erklärte, sie fechte das Urteil in Teilen – in Bezug auf den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolgen – an. Die Staatsanwaltschaft stellte die folgenden Anschlussberufungsanträge (KG-act. 5):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Urteils sei A.________ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils sei A.________ der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 120.00, total Fr. 8’400.00, und einer Busse von Fr. 2’400.00.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten A.________ vollständig aufzuerlegen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2023 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (vgl. KG-act. 6–8).

Kantonsgericht Schwyz 5 E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2024, zu welcher der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft erschienen sind, stellte die Ver- teidigung die folgenden Berufungsanträge (KG-act. 23/1, S. 1):

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Allfällige eingereichte Zivilforderungen seien abzuweisen, eventua- liter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für seine Aufwendungen mit Fr. 134.40 zu entschädigen.

4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Staatanwaltschaft wiederholte die in der Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge (vgl. vorstehend D; KG-act. 23/2, S. 2). F. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen ein- gegangen;- und in Erwägung:

1. Die Partei, die Berufung anmeldete, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begrün- deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der Teile sich die Be- rufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das begründete erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. August 2023 zugestellt, womit die 20- tägige Berufungserklärungsfrist am 24. August 2023 zu laufen begann und am

Kantonsgericht Schwyz 6

12. September 2023 endete (vgl. Vi-act. 19 sowie Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 StPO). Mit schriftli- cher Berufungserklärung vom 8. September 2023 (Postaufgabe:

11. September 2023) machte der Beschuldigte fristgerecht geltend, er erhebe betreffend die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, gemäss der er der Tätlichkeiten schuldig gesprochen worden sei, Berufung und verlange einen Freispruch (KG-act. 3). Aus der Berufungserklärung des Beschuldigten ging somit eindeutig hervor, dass er das angefochtene Urteil nur in Teilen anfocht, nämlich bezüglich des Schuldspruchs in Dispositiv-Ziffer 2, und dass er das erstinstanzliche Urteil im Übrigen akzeptierte. Die Berufungserklärung fixiert den Gegenstand der Berufung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

12. Januar 2022, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 148 IV 22). Die nicht ange- fochtenen Punkte erwachsen in Teilrechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist (vgl. Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 10; vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 14; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 148 IV 22). Auf die anlässlich der Berufungsverhand- lung vonseiten der Verteidigung erstmals beantragte Aufhebung der Disposi- tiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sowie auf Abweisung der Zivilforderun- gen (KG-act. 23/1, S. 1) ist somit wegen Verspätung nicht einzutreten. Im Üb- rigen wäre auch mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. KG-act. 23/1, N 21) auf diesen Antrag nicht einzutreten. In Anbetracht des Gesagten sowie im Hinblick auf die Anträge des Beschul- digten in der Berufungserklärung (KG-act. 3) und der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufungserklärung (KG-act. 5) sind also die Dispositiv-Ziffern 1, 1.1, 1.2, 2, 3 und 6 des angefochtenen Urteils Gegenstand des Berufungs- verfahrens. Somit sind die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen

Kantonsgericht Schwyz 7 des Raufhandels und der Sachbeschädigung, der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, die ausgefällte Strafe sowie die erstinstanzliche Kostenregelung (Anschluss-)Berufungsgegenstand. Die übrigen Dispositiv-Ziffern, d.h. die Zif- fern 4 und 5 des angefochtenen Urteils betreffend Zivilforderung und Verfah- renskostenhöhe, sind hingegen rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. a) Der Erstrichter erwog im angefochtenen Urteil, am 2. Juli 2021 um ca. 16:50 Uhr sei es auf der Kantonsstrasse in Galgenen SZ zu einer Ausein- andersetzung zwischen dem Privatkläger, F.________ sowie E.________, die sich im Personenwagen mit dem Kennzeichen SZ xx befunden hätten, und dem Beschuldigten auf seinem Motorrad gekommen. lm Anschluss an die Auseinandersetzung seien die Insassen des Personenwagens dem Beschuldigten bis zur Jostenstrasse in Galgenen SZ gefolgt, wo es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen denselben Personen gekommen sei (an- gefochtenes Urteil, E. A). Nebst den genannten Personen, die allesamt als beschuldigte Personen einvernommen worden seien, seien zur zweiten Aus- einandersetzung auch H.________ sowie G.________ erst als Auskunftsper- sonen und später als Zeugen befragt worden (angefochtenes Urteil, E. B). Der Privatkläger, F.________, E.________ und der Beschuldigte seien mit Straf- befehlen u.a. wegen Raufhandels schuldig gesprochen worden. Nach Ein- sprachen gegen die Strafbefehle betreffend den Privatkläger, F.________ und den Beschuldigten habe am 30. Juni 2023 die Hauptverhandlung in den Ver- fahren SEO 22 22, SEO 22 23 und SEO 22 24 stattgefunden. Der Privatkläger und F.________ seien wegen Raufhandels verurteilt worden, welche Urteile in Rechtskraft erwachsen seien (angefochtenes Urteil, E. B f.). Den Beschuldig- ten sprach der Erstrichter mit angefochtenem Urteil der Tätlichkeiten schuldig, wohingegen er ihn der Vorwürfe des Raufhandels sowie der Sachbe- schädigung freisprach (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 1–2).

Kantonsgericht Schwyz 8

b) Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, dass der Be- schuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei (KG-act. 23/1, S. 1). Im Wesentlichen begründet sie diesen Antrag damit, dass der Beschuldigte den Vorfall an der Kantonsstrasse stringent geschildert habe und dass sich aus seinen Angaben keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergäben, weshalb ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten ausser Betracht falle (KG-act. 23/1, N 7 und N 11).

c) Mit Anschlussberufung moniert die Staatsanwaltschaft die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der Sachbeschädigung sowie des Raufhandels. Sie macht zusammengefasst geltend, es entspreche entgegen der Ansicht der Vorinstanz augenscheinlich nicht den Umständen, dass der Beschuldigte ausschliesslich einen unmittelbar rechtswidrigen Angriff ange- messen abgewehrt habe. Dies sei angesichts seines aggressiven Verhaltens im Vorverfahren schlichtweg nicht glaubhaft (KG-act. 23/2, S. 3 ff.).

3. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfa- che Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische weifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 9

b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist die- se durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriteri- en und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussage- psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. De- zember 2018, E. 3). Die Verflechtung einer Aussage mit sog. „hard facts“, d.h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesi- chert sind, spricht in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem er- wartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und ei- gene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rech- nen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von

Kantonsgericht Schwyz 10 tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Lu- dewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

4. a) Die Verteidigung bringt gegen das angefochtene Urteil zunächst vor, betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten stütze sich die Vorinstanz auf die Angaben des Privatklägers sowie von F.________ und E.________, die diese am 3. Juli 2021, also an einem Tag nach dem Vorfall, bei der Polizei gemacht hätten. Diese Einvernahmen vom 3. Juli 2021 seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 StPO erfolgt, wes- halb sie nicht verwertbar seien (KG-act. 23/1, N 4 f.). Das Teilnahmerecht des Beschuldigten sei erst mittels der Konfrontationseinvernahme vom 18. Febru- ar 2022 gewährt worden (KG-act. 23/1, N 6). Vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei selbstständigen polizeilichen Ermitt- lungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 3.2.1, m.w.H.). Im Zeitpunkt der poli- zeilichen Einvernahme des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ als beschuldigte Personen am Folgetag des mutmasslichen Vorfalls (vgl. U-act. 10.1.004, 10.1.005 und 10.1.006) war gegen den Be- schuldigten zu Recht noch kein Strafverfahren eröffnet worden (vgl. U-act. 9.1.004), zumal dieser anlässlich seiner Ersteinvernahme vom

2. Juli 2021 kein relevantes eigenes strafbares Verhalten geschildert hatte, das von Amtes wegen zu verfolgen gewesen wäre (vgl. U-act. 10.1.003). Somit hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt der fraglichen polizeilichen Einver- nahmen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ noch kei- nen Anspruch auf Teilnahme an diesen Beweiserhebungen durch die Polizei. Eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten ist entgegen der Ver- teidigung folglich nicht auszumachen.

Kantonsgericht Schwyz 11

b) aa) In Bezug auf die Vorwürfe der Tätlichkeiten und der Sachbeschädi- gung erwog die Vorinstanz, als Beweismittel lägen hauptsächlich die Aussa- gen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ vor (angefochtenes Urteil, E. I.1.2). Dem angefochtenen Urteil lässt sich eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 2. Juli und 9. September 2021, der Konfrontationseinvernahme vom 18. Februar 2022 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Juni 2023 entnehmen, auf die im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG verwiesen wird (angefochtenes Urteil, E. I.1.2.1). Die Vorinstanz erwog betreffend die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Ereignisse in allen Einvernahmen grösstenteils deckungsgleich geschildert und habe konstant ausgeführt, es seien drei Personenwagen lang- sam vor ihm gefahren, die er vor dem Kreisel korrekt überholt habe, wodurch sich die Insassen des vordersten Personenwagens provoziert gefühlt hätten. Sie hätten sich neben ihm „durchgedrängelt“ und hätten begonnen, ihn zu beleidigen und zu bedrohen. Der Fahrer habe ihn angespuckt. Er sei weder tätlich geworden noch habe er den Personenwagen beschädigt. Den Mittelfin- ger habe er erst nach den Beleidigungen gezeigt. Laut Vorinstanz finden sich in den Aussagen des Beschuldigten nur kleinere Widersprüche. Dennoch würden sich darin verschiedene Auffälligkeiten zeigen. Augenfällig sei bei- spielsweise, dass der Beschuldigte sein eigenes Fehlverhalten ab der zweiten Einvernahme relativiert und sich im Gegensatz zur ersten polizeilichen Ein- vernahme (abgesehen vom eingestandenen Zeigen des Mittelfingers) nicht mehr selbst belastet habe. Es sei aber naheliegend, dass auch der Beschul- digte beim Streit zurückgegeben und Beleidigungen ausgesprochen habe, was er bei seiner ersten Einvernahme noch selbst geschildert und wie dies auch der Privatkläger, F.________ und E.________ übereinstimmend ausge- sagt hätten. Deren Aussagen bezüglich des Auslösers der ersten Auseinan- dersetzung, wonach der Privatkläger aufgrund des riskanten Überholmanövers des Beschuldigten erschrocken sei und gehupt habe, wor- aufhin Letzterer den Mittelfinger gezeigt habe und die Auseinandersetzung

Kantonsgericht Schwyz 12 entfacht sei, seien glaubhaft. Ein naheliegender Grund für den Disput habe der Beschuldigte jedenfalls nicht vorbringen können. Dass sich die Insassen des Personenwagens nur wegen eines (regelkonformen) Überholmanövers provoziert gefühlt hätten – wie dies der Beschuldigte vorbringe –, sei jeden- falls nicht überzeugend. Ebenfalls auffällig sei die Aussage des Beschuldigten, er hätte auch die Spuckattacke noch akzeptiert. Dies erstaune doch sehr, wenn man sich vor Augen halte, wie er sich anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme gegenüber dem Privatkläger, F.________ und E.________ verhalten und diese als „solches Pack, für welches man jahrelang Steuern bezahlt“ betitelt habe. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte kei- ne Hemmungen gehabt habe, seine unterschwelligen Aggressionen vor dem Staatsanwalt zum Ausdruck zu bringen, erscheine es nicht glaubhaft, dass er sich vom (angeblichen) Anspucken durch den Privatkläger nicht habe provo- zieren lassen. Auch sei auffallend, dass der Beschuldigte sehr viel in das Ge- schehen hineininterpretiere und Vermutungen äussere oder Behauptungen aufstelle, wie zum Beispiel, dass der vorderste Fahrzeuglenker vermutlich mit dem Handy beschäftigt gewesen sei. Er habe dies aber gar nicht beobachten können, weil sich noch zwei Personenwagen dazwischen befunden hätten, womit es keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme gebe. Auch betreffend den Grund für die zweite Auseinandersetzung habe der Beschuldigte Spekula- tionen aufgestellt, indem er der Gegenseite in Form einer reinen Behauptung vorgeworfen habe, sie seien losgezogen und hätten gesagt: „Heute machen wir einen drauf.“ Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschuldigten als grösstenteils übereinstimmend, dennoch seien Zweifel an seinen Aussagen angebracht, weil sie nicht durchgehend überzeugen und teilweise unglaubhaft erscheinen würden (angefochtenes Urteil, E. I.1.3 auf S. 9 f.). bb) Weiter lässt sich dem angefochtenen Urteil eine Zusammenfassung der Aussagen des Privatklägers, F.________ und E.________ anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juli 2021 entnehmen, auf die im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG verwiesen wird (angefoch-

Kantonsgericht Schwyz 13 tenes Urteil, E. I.1.2.2–1.2.4). Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger, F.________ und E.________ hätten den Ablauf der Geschehnisse in den Grundzügen übereinstimmend geschildert. Alle drei hätten kongruent ausge- führt, das riskante Überholmanöver des Beschuldigten sei der Grund für das Hupen durch den Privatkläger gewesen, woraufhin der Beschuldigte den Mit- telfinger gezeigt habe und es zur ersten Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe der Beschuldigte den Privatkläger durch das Autofenster am Hals gepackt und beim Wegfahren habe er mit der Hand an den Seitenspiegel ge- schlagen, sodass dieser kaputtgegangen sei. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie ihm gefolgt seien und es zur zweiten Auseinandersetzung ge- kommen sei. Laut Vorinstanz bestehen zwischen den Aussagen des Privat- klägers und F.________ Unstimmigkeiten betreffend den Ablauf im Hinblick auf das Öffnen der Fahrzeugtür. Der Privatkläger habe ausgeführt, der Be- schuldigte sei auf dem Motorrad sitzend zur hinteren Tür gerollt. Demgegenü- ber habe F.________ (zuerst) ausgesagt, der Beschuldigte sei vom Motorrad abgestiegen. Die Version von F.________ könne von vornherein ausge- schlossen werden, da der geschilderte zeitliche Ablauf nicht logisch erscheine. Auch der Privatkläger habe schliesslich zugegeben, dass er den Beschuldig- ten einfach an der hinteren Tür hantieren gesehen und folglich nicht mitbe- kommen habe, was er an der Tür genau gemacht und ob er die Tür zu öffnen versucht habe. Die Aussagen des Privatklägers und von F.________, wonach nur der Motorradlenker Beleidigungen ausgesprochen habe, wiedersprächen der glaubhaften Aussage von E.________, wonach alle einander – auch sie den Motorradlenker – beleidigt hätten. Sowohl der Privatkläger wie auch F.________ hätten ihrerseits keinerlei Fehlverhalten eingestanden, weshalb auch ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Demgegenüber habe E.________ die glaubhaftesten Aussagen gemacht, weil er eigenes Fehlver- halten sowie solches seiner Kollegen eingestanden habe. Er habe zugegeben, dass die Beleidigungen von beiden Seiten ausgegangen seien, dass er wegen des Packens am Nacken des Privatklägers ausgerastet sei und dass er dem Motorradfahrer gesagt habe, er solle „sich verpissen“. Er habe auch ein-

Kantonsgericht Schwyz 14 geräumt, wenn er etwas nicht selbst gesehen habe, wie etwa, ob der Motor- radfahrer die hintere Tür geöffnet habe. Dies sei nachvollziehbar, weil er sich auf dem rechten Vordersitz des Autos befunden habe. Die spezifische Wort- wahl, wonach der Motorradlenker gesagt habe, sie sollen „die ‚Schnorre’ hal- ten“, spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussage von E.________. Laut Vorinstanz enthalten dessen Aussagen betreffend die erste Auseinan- dersetzung keine Widersprüche und sind als glaubhaft zu beurteilen (ange- fochtenes Urteil, E. I.1.3 auf S. 10 f.). cc) Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte den Privatkläger durch das Fahrzeugfenster mit der Hand am Nacken gepackt habe, sowie aufgrund des Fotos Nr. 10 der Fotodoku- mentation, auf dem eine Rötung am Nacken des Privatklägers ersichtlich sei, zum Schluss, es sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Nacken gepackt habe. Nicht erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte versucht habe, die Tür zu öffnen, und dass dadurch an der Tür und am Seitenspiegel ein Sachschaden von ca. Fr. 1’500.00 entstanden sei. Gemäss der Aussage des Beschuldigten habe F.________ versucht, die hin- tere Autotür zu öffnen, wobei die Tür an den beiden Auspuffen angestossen sei. Der Personenwagen habe an der hinteren linken Fahrzeugtür zwei Dellen mit Kratzern aufgewiesen. Es sei zweifellos möglich, dass diese zwei Dellen beim Versuch, die Tür zu öffnen, entstanden seien. Ein solcher Versuch lasse sich nachvollziehbar damit erklären, dass F.________ seinem Kollegen, dem Privatkläger, habe helfen wollen, als dieser vom Beschuldigten am Hals ge- packt worden sei. Dass es der Beschuldigte gewesen sein solle, der die Tür zu öffnen versucht habe, sei nicht vorstellbar, weil er auf dem Motorrad ge- sessen und somit gesehen habe, dass das Motorrad das Öffnen der Tür ver- hindern würde. Auch hätte er sich so nur angreifbarer gemacht. Die Aussage des Beschuldigten, er habe versucht, die Tür wieder zu schliessen, mache Sinn und decke sich auch mit der Schilderung des Privatklägers, er habe den Beschuldigten an der Tür hantieren gesehen. Der Beschuldigte sei deshalb

Kantonsgericht Schwyz 15 vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB freizu- sprechen (angefochtenes Urteil, E. I.1.3 auf S. 11 f.).

c) aa) Die Verteidigung setzt sich mit der vorstehend wiedergegebenen erstrichterlichen Würdigung der Aussagen der befragten Personen nicht aus- einander und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe den Vorfall an der Kantonsstrasse stringent geschildert. Aus dessen Aussagen ergäben sich keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten, weshalb ein Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten nicht infrage komme (KG-act. 23/1, N 7 und N 11). Eine stringente Schilderung des Geschehens, wie sie die Verteidigung erken- nen will, lässt sich den Aussagen des Beschuldigten jedoch nicht entnehmen. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen betreffend den Vorfall an der Kantonsstrasse zwar grösstenteils überein und sind konstant, dennoch ist mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene zutreffende erstrichterliche Begründung davon auszugehen, dass an einigen Aussagen des Beschuldig- ten begründete Zweifel angebracht sind, weil sie Auffälligkeiten aufweisen, teilweise unglaubhaft erscheinen und nicht durchgehend überzeugen (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.1.3 auf S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO und § 45 Abs. 5 JG). Unabhängig des dem Beschuldigten zustehenden Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, ist auffällig, dass der Beschuldigte zunächst ein eigenes Fehlverhalten eingeräumt hatte, indem er angab, im Streit natürlich auch zurückgegeben (U-act. 10.1.003, Frage 6) und den Fahr- zeuginsassen den „Stinkefinger“ gezeigt zu haben (U-act. 10.1.003, Frage 2; U-act. 10.1.008, Frage 5). Demgegenüber belastete er sich in den späteren Einvernahmen nicht mehr selbst (vgl. U-act. 10.2.002 und Vi-act. 13, Fragen 133 ff.; KG-act. 23, Fragen 30 ff.) und stellte in Abrede, dass er die Fahrzeuginsassen beleidigt habe (U-act. 10.2.002, Zeilen 213–215). Insofern ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernah- me nicht sämtliches eigenes Fehlverhalten erwähnt hatte. Sein mögliches Interesse an einer Selbstentlastung ist denn auch im Hinblick auf sein späte- res Verneinen, den Privatkläger am Nacken gepackt zu haben

Kantonsgericht Schwyz 16 (U-act. 10.1.008, Frage 19; U-act. 10.2.002, Zeilen 252–266; Vi-act. 13, Frage 152; KG-act. 23, Fragen 30 f. und 42), zu berücksichtigen. Der Vernei- nung des Beschuldigten, den Privatkläger am Nacken gepackt zu haben, steht sodann entgegen, dass der Privatkläger, F.________ und E.________ alle- samt übereinstimmend aussagten, nachdem der Privatkläger gehupt und der Beschuldigte ihnen den Mittelfinger gezeigt gehabt habe, hätten sie nebenein- ander angehalten und der Beschuldigte habe den Privatkläger durch das geöffnete Fahrzeugfenster am Hals, d.h. am Nacken, gepackt, woraufhin Letz- terer die Hand des Beschuldigten weggestossen habe (U-act. 10.1.004, Fragen 3, 9 f. und 14 f.; U-act. 10.1.005, Fragen 4 und 13; U-act. 10.1.006, Fragen 3, 9 und 17–19). Insbesondere die lebensnahe Schilderung von E.________, der zugab, dass Beleidigungen von beiden Seiten ausgegangen seien, dass er wegen des Am-Nacken-Packens ausgerastet sei und dass er dem Motorradfahrer gesagt habe, er solle „sich verpissen“ (U-act. 10.1.006, Fragen 3, 11, 18 f. und 55–59), erscheint aufgrund ihrer Detailliertheit sowie der kritischen Reflexion über das eigene Verhalten glaubhaft. Hingegen ist die Angabe des Beschuldigten zum Auslöser des Vorfalls, wonach er normal überholt habe, wodurch sich der Privatkläger und die weiteren Fahrzeug- insassen provoziert gefühlt hätten (vgl. U-act. 10.1.003, Fragen 6–8; vgl. U-act. 10.1.008, Fragen 12–17), im Gegensatz zur erwähnten kongruen- ten Schilderung der Fahrzeuginsassen, der Privatkläger habe gehupt, worauf- hin der Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe, nur schwer nachzuvollzie- hen. Ebenso ist die Aussage des Beschuldigten, er hätte sogar das Anspu- cken noch akzeptiert und habe einfach das Gesicht abgeputzt (U-act. 10.1.008, Frage 18; vgl. auch Vi-act. 13, Frage 151), angesichts des- sen, dass er sich bereits wegen des Hupens dazu veranlassen liess, den Mit- telfinger zu zeigen (U-act. 10.1.006, Fragen 3, 9 und 13), wenig glaubhaft. bb) Die Verteidigung stellt sodann nicht in Abrede, dass in der polizeilichen Fotodokumentation auf der Fotografie Nr. 10 eine grössere Rötung am Hals des Privatklägers auf der hinteren, rechten Seite zu sehen ist (KG-act. 23/1,

Kantonsgericht Schwyz 17 N 11; vgl. U-act. 8.4.002, S. 5, Foto Nr. 10). Sie macht indes geltend, dass auf dem Foto Nr. 15 (U-act. 8.4.002, S. 8, Foto Nr. 15), das einige Zeit nach dem Vorfall aufgenommen worden sei, keine Rötung am Hals des Privatklägers zu erkennen sei – auch nicht bei Vergrösserung des Fotos (vgl. KG-act. 23/1, Beilage 1) – und dass ein Packen am Hals nicht nur rechts, sondern durch den Daumen auch links am Hals einen Abdruck hätte geben müssen (KG-act. 23/1, N 11). Dem steht einerseits entgegen, dass das Foto Nr. 15 aus einem Winkel aufgenommen wurde, aus dem der Hals des Privatklägers nur von der rechten Seite sichtbar ist – und nicht von seitlich rechts hinten wie auf der Fotografie Nr. 10 –, sodass die dokumentierte Rötung am Hals des Privatklägers auf dem Foto Nr. 15 ohnehin nur am Rande sichtbar sein kann. Andererseits lässt die Qualität der Fotografie Nr. 15 (U-act. 8.4.002, S. 8, Foto Nr. 15) sowie insbesondere der Vergrösserung (KG-act. 23/1, Beilage 1) auf- grund ihrer eher schwachen Auflösung und verschwommenen Farbabbildung keinen Ausschluss einer Rötung zu. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es aufgrund der natürlichen Krümmung der Halswirbelsäule eines Menschen sodann nicht grundsätzlich unmöglich, durch ein offenes Autofenster zwischen Nackenstütze und Fahrer zu greifen (vgl. KG-act. 23/1, N 11), wobei nicht zwingend ein Gegenabdruck des Daumens entstehen muss, weil der Be- schuldigte auch ohne Weiteres alle Finger (inklusive Daumen) gleich ange- winkelt gehalten haben kann. Die Aussage des Beschuldigten, eine Rötung könne sich jeder selbst beibringen (Vi-act. 13, Frage 150), ist vorliegend als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da sich für ein impliziertes Selbstzufügen einer Rötung durch den Privatkläger keine Anhaltspunkte in den Akten finden lassen und überaus fraglich bleibt, weshalb sich der Privatkläger hierbei nicht auch einen Gegenabdruck zugefügt hätte, dessen Fehlen die Verteidigung gerade moniert. cc) Zusammengefasst ist gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen von E.________, die damit übereinstimmenden Schilderungen des Privatklä- gers und von F.________ sowie aufgrund der von der Polizei fotografisch

Kantonsgericht Schwyz 18 dokumentierten Rötung am Hals des Privatklägers in der erwähnten Fotogra- fie Nr. 10 (U-act. 8.4.002, S. 5, Foto Nr. 10) im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten, dass es am Freitag, 2. Juli 2021, um ca. 16:50 Uhr, auf der Kan- tonsstrasse in Galgenen SZ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam, bei welcher der Beschuldigte den Privatkläger durch das offene Fahrzeugfenster am Hals packte.

d) Die Staatsanwaltschaft macht vor der Berufungsinstanz geltend, die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädi- gung würden sich als blosse Schutzbehauptungen erweisen. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und von F.________ sowie der Bildaufnahmen der Kantonspolizei Schwyz sei der Anklagesachverhalt erstellt (KG-act. 23/2, S. 6 f.). Damit geht die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise auf die zutref- fende erstrichterliche Begründung ein, wonach zwischen den Aussagen des Privatklägers und F.________ betreffend den Ablauf des Öffnens der Fahr- zeugtür Unstimmigkeiten bestünden (vgl. vorstehend E. 4b.bb). So sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte sei zur hinteren Fahrzeugtür gegangen und habe diese geöffnet (U-act. 10.1.004, Frage 3). Auf Nachfrage erklärte er, der Beschuldigte sei nach hinten gerollt (U-act. 10.1.004, Frage 19). Demgegenü- ber sagte F.________ aus, der Beschuldigte habe die hintere Fahrzeugtür geöffnet bzw. aufgerissen und er habe die Tür zugezogen, wobei die Tür ge- gen das Motorrad gestossen und beschädigt worden sei (U-act. 10.1.005, Fragen 4 und 10). Der Beschuldigte sei hierzu vom Motorrad abgestiegen und zwischen Auto und Motorrad gestanden (U-act. 10.1.005, Fragen 41 f.). Viel- leicht sei er auch nur mit dem Motorrad zwischen den Beinen aufgestanden (U-act. 10.1.005, Frage 43). Dem Erstrichter ist zuzustimmen, dass insbeson- dere die Darstellung von F.________ aufgrund des geschilderten zeitlichen Ablaufs nicht schlüssig wirkt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Fahrzeugtür gegen sein Motorrad gestossen haben soll, weil der fehlende Platz zum Öffnen der Tür für den Beschuldigten von aussen doch nicht zu übersehen gewesen wäre und weil er wohl kaum die Beschädi-

Kantonsgericht Schwyz 19 gung seines eigenen Fahrzeugs in Kauf genommen hätte (vgl. auch angefoch- tenes Urteil, E. I.1.3 auf S. 11 f). Nachvollziehbarer ist die in sämtlichen Ein- vernahmen im Kern gleichgebliebene Schilderung des Beschuldigten, dass die Person hinten links im Auto die Tür öffnen wollte, was jedoch nicht ge- klappt habe, weil sein Motorrad im Weg gewesen sei, und dass er die Tür wieder zugedrückt habe (U-act. 10.1.003, Frage 2; U-act. 10.1.008, Fragen 5 f. und 20, U-act. 10.2.002, Zeilen 267–273; Vi-act. 13, Frage 148– 151 und 157–159; KG-act. 23, Frage 35). Auf Nachfrage räumte selbst der Privatkläger ein, er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte die Tür geöffnet habe. Er habe ihn lediglich am Griff hantieren sehen (U-act. 10.1.004, Frage 18). Ebenso sagte der Beifahrer E.________ aus, er habe nicht gese- hen, dass der Beschuldigte die hintere Autotür geöffnet habe (U-act. 10.1.006, Fragen 20 f.). Laut E.________ stieg der Motorradfahrer im Übrigen nicht von seinem Motorrad ab (U-act. 10.1.006, Frage 22). Dass der Beschuldigte gemäss Anklagesachverhalt die linke hintere Fahrzeugtür des Personenwa- gens der Marke Seat mit den Kontrollschildern SZ xx zu öffnen versuchte und dabei diese Tür und den Seitenspiegel fahrerseits beschädigt haben soll, ist somit nicht erwiesen. Die Beschädigung des Seitenspiegels hatte denn auch keine der befragten Personen mit dem angeblichen Türöffnungsversuch in Verbindung gebracht. Der Privatkläger, F.________ und E.________ sagten vielmehr übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte beim Wegfahren an den Seitenspiegel geschlagen und diesen dadurch beschädigt habe, weshalb sie ihm gefolgt seien und es zur zweiten Auseinandersetzung gekommen sei (U-act. 10.1.004, Fragen 3, 9 f. und 20–22; U-act. 10.1.005, Fragen 4 und 11–13; U-act. 10.1.006, Fragen 3, 20 und 23–26). Es ist mit dem Erstrichter aber einigzugehen, dass ein diesbezüglicher Schuldspruch aufgrund des An- klageprinzips ausser Betracht fällt, weil der Schaden am Seitenspiegel laut Anklagesachverhalt durch die versuchte Türöffnung des Beschuldigten ent- stand und nicht durch einen Schlag an diesen (vgl. Art. 9 und Art. 350 StPO; vgl. angefochtenes Urteil, E. I.1.3 auf S. 12).

Kantonsgericht Schwyz 20

5. a) Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird laut Art. 126 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. Eine Tätlichkeit liegt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Men- schen vor, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für das Vorliegen einer Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022, E. 1.3; BGE 134 IV 189, E. 1.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 126 StGB N 1). Typische Beispiele von Tätlichkeiten sind etwa Ohrfeigen, Faust- schläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-/JStG-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AlG und OBG, 21. A. 2022, Art. 126 StGB N 1, m.w.H.; Roth/ Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. A. 2019, Art. 126 StGB N 3). Gegenüber der einfachen Körperverletzung ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Als Tätlichkeiten sind Ein- griffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 5). Sub- jektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 13).

b) Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht am Hals gepackt, weshalb er vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizuspre- chen sei (KG-act. 23/1, N 14). Damit äussert sie sich mit keinem Wort zur er- strichterlichen rechtlichen Würdigung, wonach das erstellte Am-Hals-Packen gegenüber dem Privatkläger, der keine Schädigung, aber eine Rötung am Hals davongetragen, das allgemein übliche und gesellschaftliche geduldete

Kantonsgericht Schwyz 21 Mass einer Einwirkung auf den Körper klar überschritten habe, was der Be- schuldigte in Kauf genommen habe. In Nachachtung von Lehre und Recht- sprechung (vgl. E. 5.a vorstehend) kann somit vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen in E. I.2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG; betreffend Strafantrag vgl. U-act. 3.1.001). Der Beschuldigte erfüllte mithin sowohl den objektiven als zweifelsfrei auch den subjektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB.

6. a) In Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels lässt sich dem angefoch- tenen Urteil entnehmen, die in der Anklage aufgeführten Verletzungen des Beschuldigten (vgl. vorstehend A.) seien gestützt auf den Arztbericht vom

8. November 2021 erstellt (angefochtenes Urteil, E. II.1.2, m.H.a. U-act. 16.2.002). Der Erstrichter fasste die Aussagen des Zeugen H.________, der zum Ablauf des Geschehens keine wesentlichen Angaben habe machen können, weil sich die Beteiligten ausserhalb seines Sichtfeldes befunden hätten, sowie des Zeugen G.________, des Beschuldigten, des Privatklägers und von F.________ sowie E.________ zusammen (angefochtenes Urteil, E. II.1.2.1–1.2.3), worauf im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG verwiesen wird. Zusammengefasst beur- teilte der Erstrichter die Aussagen des Zeugen G.________ sowie des Betei- ligten E.________ als wohl am zuverlässigsten, weshalb darauf abzustellen sei (angefochtenes Urteil, E. II.1.2.4). Im Hinblick auf den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung schätzte der Erstrichter die Aussagen des Zeugen G.________ und des Beschuldigten als stringent und nachvollziehbar ein. Demnach sei davon auszugehen, dass der Anfang der tätlichen Auseinander- setzung von den drei Mitbeschuldigten ausgegangen sei, die auf den Be- schuldigten zu gerannt seien. Der Privatkläger sei mit einem „Karate-Kick“ auf den Beschuldigten zugesprungen. Letzterer habe ausweichen können und der Privatkläger sei zu Boden gefallen. Die Aussagen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________, wonach sich der Privatkläger mit den Händen und dem nach oben ausgestreckten Fuss vor den Fotos habe schützen wol-

Kantonsgericht Schwyz 22 len, seien lebensfremd, weil es kaum möglich sei, mit einem Fuss das Foto- grafieren durch eine andere Person zu verhindern. Dass der Privatkläger da- bei auch noch umgefallen sein solle, erscheine ebenfalls konstruiert. Diese Aussagen seien unglaubhaft (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.1). Aufgrund der stringenten Aussagen des Zeugen G.________ sowie von E.________ sei weiter erstellt, dass der Privatkläger, F.________ und E.________ den Be- schuldigten mit Schlägen traktiert hätten und dass F.________ ihm mit dem Pannendreieck, das am Tatort zerbrochen vorgefunden worden sei, auf den Helm geschlagen habe. Der Helm habe gemäss der Fotografie Nr. 15 der Fotodokumentation denn auch Beschädigungen aufgewiesen (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.2). Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten erwog der Er- strichter, dieser habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe den Privatkläger am Boden fixieren wollen bzw. er habe versucht, ihn am Boden zu fixieren. Er habe noch keinen Druck ausüben können. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte geschildert, er habe sich zum Pri- vatkläger heruntergebeugt. Er habe ihn festhalten wollen. Es sei so schnell gegangen. Ob er ihn berührt habe, wisse er nicht mehr. Anlässlich der Haupt- verhandlung habe er schliesslich eingeräumt, dass er den Privatkläger bereits gehalten bzw. auf den Boden gedrückt habe. Die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte sei auf ihn „draufgekommen“, und die Angaben von F.________ und E.________, der Beschuldigte habe auf dem Privatkläger „draufgelegen“, würden sich mit der Schilderung des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger fixiert habe, in Einklang bringen lassen. Folglich sei er- stellt, dass der Beschuldigte sich zum Privatkläger runtergebeugt und ihn am Boden fixiert habe. Der Beschuldigte habe stets bestritten, dem Privatkläger mit der Faust in die Rippen geschlagen zu haben, und auch der Zeuge G.________ habe angegeben, der Motorradlenker habe keine Schläge ausge- teilt. Ebenso habe E.________ ausgesagt, der Beschuldigte habe nicht ge- schlagen. Der Privatkläger habe zu Beginn der polizeilichen Einvernahme lediglich geschildert, er habe etwas in der Rippe gespürt. Im späteren Verlauf der Einvernahme habe er dann angegeben, einen Schlag in den Rippen ge-

Kantonsgericht Schwyz 23 spürt zu haben. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung vorgezeigt, wie er den Privatkläger fixiert bzw. ihn auf den Boden gedrückt habe. Dabei habe er seine Hände benutzt und ein Knie angewinkelt auf dem Boden ge- habt. Es wäre nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, als er sich zum Privat- kläger nach unten gebückt habe, mit dem Knie an dessen Rippen angestos- sen sei resp. ihn mit dem Knie fixiert habe. So liesse sich der vom Privatkläger verspürte Schmerz den Rippen plausibel erklären. lm Zweifel sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht in die Rippen geschlagen habe (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.3).

b) aa) Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Die Anklageschrift ist aber nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information der beschuldigten Person (Urteile des Bundesgerichts 6B_1364/2019 vom 14. April 2020, E. 1.2, m.w.H., und 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017, E. 3.3.3). Ein unwesentlicher Punkt von untergeordneter Bedeutung könnte eine geringfügige Abweichung vom An- klagsachverhalt eventuell zulassen (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. A. 2023, Art. 350 StPO N 9; vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 18, m.w.H.; vgl. Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 50 N 7a). Eine Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Vorhalt ein unterschiedli- ches Verhalten betrifft, das vom Anklagesachverhalt örtlich und zeitlich ver- schieden ist (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 350 StPO N 9). bb) Dem Beschuldigten wird in der Anklage im Hinblick auf seinen Tatbei- trag am mutmasslichen Raufhandel vorgeworfen, auf dem am Boden liegen- den Privatkläger gesessen und diesem einen Faustschlag in die Rippen ver-

Kantonsgericht Schwyz 24 passt zu haben (U-act. 17.3.001, Ziff. 1.1 f.). Die Vorinstanz erachtete es demgegenüber als erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger runtergebeugt und ihn am Boden fixiert habe, wobei das Knie in Kontakt mit den Rippen des Privatklägers gekommen sei (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.3). Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten ist entscheidend für die Frage, ob der Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt ist, womit es sich nicht bloss um einen unwesentlichen Punkt von untergeord- neter Bedeutung handelt. Die Vorinstanz nahm ein vom Anklagesachverhalt derart unterschiedliches Verhalten des Beschuldigten an, das nicht mehr als lediglich geringfügige und mithin zulässige Abweichung von der Anklage im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 5b qualifiziert werden kann. Ein Schuldspruch des Beschuldigten gestützt auf die erstrichterliche Begründung kommt aufgrund des zu beachtenden Anklageprinzips somit nicht infrage.

c) aa) Selbst wenn die beschriebene Abweichung aber zulässig wäre, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte in der zeitlich tatnächsten Einvernahme vom 2. Juli 2021 zunächst frei geschildert hatte: „Ich wollte den Lenker am Boden fixieren im Bereich der Treppe. Dies konnte ich nicht, da mehrere Per- sonen mich wegstiessen und dann mit Fusstritten traktierten“, (U-act. 10.1.003, Frage 2). In seiner zweiten Einvernahme vom 9. September 2021 führte er aus, er habe versucht, den Privatkläger am Boden zu fixieren. Die anderen zwei hätten ihn dann weggestossen und mit Fusstritten attackiert (U-act. 10.1.008, Frage 5). Er habe den Privatkläger auf den Boden drücken und festhalten wollen, in der Hoffnung, die Lage würde sich beruhigen (U-act. 10. 10.1.008, Fragen 11 und 26). Erst auf Nachfrage gab der Beschul- digte an, der Privatkläger sei in Seitenlagerung auf dem Boden gelegen und er habe sich nach unten gebeugt, um ihn festzuhalten. Eine Hand auf der linken Schulter und eine Hand auf dem Oberschenkel. Er habe aber noch keinen Druck ausüben können und es sei nie seine Absicht gewesen, den Privatklä- ger zu schlagen. Er habe ihn nur festhalten wollen, damit das Ganze aufhöre. Als er sich in dieser Position befunden habe, sei er bereits zur Treppe

Kantonsgericht Schwyz 25 geflogen (U-act. 10. 10.1.008, Frage 28). Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 18. Februar 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe sich zum Privatkläger, der in Seitenlage auf dem Boden gelegen habe, runtergebeugt, um ihn festzuhalten (U-act. 10.2.002, Zeilen 315–318, 364–366 und 460–465). Auf Nachfrage, ob er den Privatkläger festgehalten habe oder ob er ihn habe festhalten wollen, antwortete er, er habe ihn festhalten wollen. Es sei so schnell gegangen. Ob er ihn berührt habe, wisse er nicht mehr (U-act. 10.2.002, Zeilen 466–470). Im Unterschied zu seinen bisherigen Aus- sagen sagte der Beschuldigte in der Befragung vor der Vorinstanz zunächst aus, er sei extra zum Privatkläger heruntergekniet, um diesen festzuhalten und zu sagen, jetzt sei Schluss (Vi-act. 13, Frage 147). Im späteren Verlauf der Befragung schilderte er indes, dass er „runtergewollt“ habe oder „runter- gegangen“ sei, um ihn festzuhalten (Vi-act. 13, Frage 169), und dass er sich „runtergebückt“ habe (Vi-act. 13, Fragen 187 f.). Sodann zeigte er auf die Frage, ob er auf dem Privatkläger gesessen habe, vor, wie er den Privatkläger auf den Boden gedrückt habe, wofür er gemäss Schilderung im Hauptver- handlungsprotokoll beide Hände benutzt und ein Knie den Boden berührend angewinkelt gehabt habe (Vi-act. 13, Frage 187). Abschliessend gab er zu Protokoll, dass er den Privatkläger auf den Boden gedrückt habe und dies seine Absicht gewesen sei (Vi-act. 13, Fragen 194 und 200). An der Beru- fungsverhandlung sagte er, er habe sich hinuntergebeugt und den Privatklä- ger festgehalten. Vielleicht sei er auch mit dem Knie auf ihn gekniet, um ihn festzuhalten (KG-act. 23, Frage 38). Angesichts der tatnäheren kongruenten Aussagen des Beschuldigten ist anzunehmen, dass es sich bei dem später geschilderten Hinunterknien und „Auf-den-Boden-Drücken“ des Privatklägers um eine nicht realitätsbasierte Weiterentwicklung seiner bisherigen Aussagen handelt (betreffend Suggestionen und Falschinformationseffekten vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 72). Kommt hinzu, dass der Beschul- digte auch aussagte, dass es so schnell gegangen sei (U-act. 10.2.002, Zeilen 374–376 und 466 f.; Vi-act. 13, Fragen 187 f.; KG-act. 23, Frage 40 f.). Die anfängliche Schilderung des Beschuldigten, er habe den Privatkläger am

Kantonsgericht Schwyz 26 Boden fixieren wollen, wozu es aber nicht gekommen sei, lässt sich auch eher in Einklang mit den Aussagen des unbeteiligten Zeugen G.________ bringen, der verneinte, dass der Beschuldigte auf dem Privatkläger gelegen (U-act. 10.1.002, Fragen 3 und 30 f.) oder sich zu diesem hinuntergebeugt habe (U-act. 10.2.004, Zeilen 163–188). Erst auf mehrmaliges Nachfragen gab G.________ zu Protokoll, vermutlich habe sich der Beschuldigte herun- tergebeugt, er habe dies aber nicht mehr so in Erinnerung (U-act. 10.2.004, Zeilen 166–195). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft waren dessen Aussagen im Übrigen nicht widersprüchlich. Dass G.________ seine erste Aussage, wonach bei der Auseinandersetzung nebst dem Pannendreieck auch eine Kette eingesetzt worden sei (U-act. 10.1.002, Fragen 3 und 16 f.), im späteren Verlauf der Einvernahme relativierte, indem er sagte, er sei sich diesbezüglich nicht mehr sicher (U-act. 10.1.002, Frage 36), stellt keinen, je- denfalls keinen ausschlaggebenden, Widerspruch dar (vgl. KG-act. 23/2, S. 3), sondern spricht eher für eine fehlende strategische Selbstdarstellung (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 52) und mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Aussagen des Zeugen G.________, der im Unterschied zum Beschuldigten, dem Privatkläger und den weiteren Beteiligten kein eige- nes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben dürfte, sind auf- grund ihrer Konstanz und ihres Detailreichtums insgesamt als glaubhaft zu beurteilen (vgl. U-act. 10.1.002 und 10.2.004). bb) Demgegenüber wichen die Schilderungen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ teilweise voneinander ab und enthielten jeweils auch in sich Unstimmigkeiten. So hatte etwa der Privatkläger zunächst ledig- lich geschildert, er habe etwas in seinen Rippen gespürt (U-act. 10.1.004, Frage 3), wohingegen er im weiteren Verlauf der Einvernahme von einem Schlag in die Rippen sowie von einem weiteren Schlagversuch berichtete (U-act. 10.1.004, Frage 24). F.________ sagte aus, der Beschuldigte sei auf den Privatkläger „draufgelegen“. Schläge vonseiten des Beschuldigten gegen den Privatkläger erwähnte er keine (U-act. 10.1.005, Frage 4). Weiter erklärte

Kantonsgericht Schwyz 27 er einerseits, die anderen beiden Motorradfahrer seien nicht beteiligt gewesen (U-act. 10.1.005, Frage 6). Andererseits sagte er im Widerspruch dazu, einer der anderen Motorradfahrer habe den Privatkläger im Gesicht traktiert (U-act. 10.1.005, Frage 16). E.________ berichtete, dass keiner der Motorrad- fahrer Schläge ausgeteilt habe (U-act. 10.1.006, Fragen 6 und 61). Der Be- schuldigte sei auf den Privatkläger „draufgegangen“ und habe diesen schla- gen wollen. Er habe nicht zusehen können und habe den Beschuldigen weg- geschubst (U-act. 10.1.006, Frage 60). Im Gegensatz dazu sagte er in der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigte habe den Privatkläger geschla- gen (U-act. 10.2.002, Zeilen 510–515). Angesichts dieser Widersprüche sind die Aussagen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ zur zweiten Auseinandersetzung an der Jostenstrasse in Galgenen als wenig glaubhaft zu beurteilen und somit nicht überzeugend. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wirken auch die Aussagen von E.________ nicht durchaus glaubhaft und authentisch (KG-act. 23/2, S. 5), weil sie in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant waren (vgl. (U-act. 10.1.006, Frage 61 und U-act. 10.2.002, Zeilen 510–515) und weil er zum Beginn der Auseinanderset- zung aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten nicht kicken, sondern sich mit dem Fuss in der Luft vor Fotos schützen wollen (U-act. 10.1.006, Frage 46), was der Erstrichter zu Recht als konstruiert und lebensfremd be- zeichnete (angefochtenes Urteil, E. II.1.3.1). cc) Zusammengefasst ist auf die erste Aussage des Beschuldigten abzu- stellen, die wie erwähnt mit der konstanten und insofern glaubhaften Schilde- rung des Zeugen G.________ übereinstimmt, wonach der Beschuldigte weder auf dem Privatkläger gelegen noch sich zu diesem heruntergebeugt habe und ihn auch nicht geschlagen habe. Im Übrigen lassen die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers sowie von F.________ und E.________ angesichts ihrer Widersprüchlichkeit ohnehin keinen zweifelsfrei- en Schluss zulasten des Beschuldigten zu, weshalb von der für Letzteren günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. vorstehend E. 3a) und anzunehmen

Kantonsgericht Schwyz 28 ist, dass er den Privatkläger lediglich fixieren wollte, es aber nicht mehr dazu kam, weil er umgehend weggestossen wurde. Somit ist – vom zu beachten- den Anklageprinzip abgesehen (vgl. vorstehend E. 6b.aa f.) – entgegen der Begründung im angefochtenen Urteil nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich zum Privatkläger hinunterbeugte und diesen am Boden fixierte (angefochte- nes Urteil, E. II.1.3.3). Ebenso wenig ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte, wie in der Anklage umschrieben, auf dem am Boden liegenden Privatkläger sass und diesem einen Faustschlag in die Rippe verpasste.

7. a) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Rauf- handel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 133 StGB N 2; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Aus- einandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 133 StGB N 3), das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 StGB N 2). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalthandlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Als passives Verhalten gilt jedes Tun, das nicht mindestens eine Tätlichkeit gegen den Angreifer ist (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 StGB N 2).

Kantonsgericht Schwyz 29

b) In Anbetracht dessen, dass der Anklagesachverhalt betreffend den Vor- wurf des Raufhandels ebenso wenig erwiesen ist (vgl. vorstehende Aus- führungen in E. 6b ff.) wie die den Anklagegrundsatz ohnehin verletzende Sachverhaltsfeststellung des Erstrichters, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinunterbeugte und diesen fixierte, liegt keine aktive Mitwirkung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung vor. Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB mangels Beteiligung des Beschuldigten nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Raufhandels bereits aus diesem Grund freizusprechen. Weitere Ausführungen, insbesondere zu Art. 133 Abs. 2 StGB, erübrigen sich somit.

8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ausserdem sind die Freisprüche von den Vorwürfen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

a) Tätlichkeiten werden nach Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse bestraft. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Erstrichter erwog betreffend die Busse, dass das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die Tätlichkeit leicht wiege. Der Beschuldigte habe den Privatkläger wohl in einem Moment emotionaler Erregung, die auf die gegenseitigen Beleidigungen gefolgt sei, für einen sehr kurzen Moment am Nacken gepackt, was lediglich eine leichte Rötung verursacht habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Busse von Fr. 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.1.1 f.). Die Verteidigung erachtet diese Busse für angemessen

Kantonsgericht Schwyz 30 (KG-act. 23/1, N 19). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie halte eine Busse von Fr. 300.00 für angemessen, ohne sich jedoch mit der erstrichterli- chen Begründung auseinanderzusetzen (KG-act. 23/2, S. 8). Insofern kann auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist für die Tät- lichkeiten aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.00 auszufällen bzw. diese zu bestätigen und die Ersatzfreiheits- strafe ist bei 2 Tagen zu belassen.

9. Zusammengefasst ist sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das angefoch- tene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Verteidigung macht zwar noch Fahrspesen des Beschuldigten für die Befragungen bei der Staatsanwalt- schaft, der Vorinstanz sowie der Berufungsinstanz geltend (KG-act. 23/1, N 22). Weil die Verteidigung diese aber nur für den Fall des Freispruchs des Beschuldigten verlangt (vgl. KG-act. 23/1, N 22), vorliegend der Schuldspruch der Tätlichkeiten jedoch bestätigt wird, und weil sie insofern keine reduzierte Entschädigung fordert, die aufgrund der Notwendigkeit der Befragungen des Beschuldigten zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Tätlichkeiten ohnehin nicht gerechtfertigt wäre, ist die Entschädigungsforderung in der Höhe von Fr. 134.40 abzuweisen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehre- re Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen oder An- schlussberufung erheben, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Nigg-

Kantonsgericht Schwyz 31 li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 11 f.). Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Anträgen betreffend den verlangten Frei- spruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, die beantragte Abweisung der Zivilfor- derung sowie die geforderte Entschädigung von Fr. 134.40 unterliegt. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits dringt im Hinblick auf die beantragten Schuld- sprüche des Raufhandels und der Sachbeschädigung sowie betreffend den Strafpunkt, die Erhöhung der Busse und die erstrichterliche Kostenverteilung nicht durch. Weil sich bei der Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf die Vorwürfe der Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung ein enger Zusammen- hang zeigte und die Beurteilung des alleine von der Staatsanwaltschaft infrage gestellten Vorwurfs des Raufhandels aufwendiger war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’300.00 (inkl. Kosten der An- klagevertretung von total Fr. 800.00) zu 1/4 (Fr. 1’075.00) dem Beschuldigten und zu 3/4 (Fr. 3’225.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

c) Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom

6. November 2023 als dessen amtliche Verteidigerin eingesetzt (vgl. KG-act. 8). Für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ist sie nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantons- gericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz

Kantonsgericht Schwyz 32 der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Aus- lagen). An der Berufungsverhandlung reichte die amtliche Verteidigerin des Beschul- digten eine Honorarnote über total Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Auslagen) für einen Zeitaufwand von 16.5 Stunden à Fr. 180.00 ins Recht (KG-act. 23/3). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und er- scheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA angemessen. Somit ist die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren total mit Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO be- schränkt auf Fr. 860.15 (1/4 von Fr. 3’440.60);-

Kantonsgericht Schwyz 33 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit auf sie einzutreten ist, und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Juni 2023 – soweit angefochten – wie folgt bestätigt:

1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf 1.1 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; 1.2 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.00 (ersatz- weise 2 Tage Freiheitsstrafe).

4. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus: Gebühr Fr. 1’500.00 Untersuchungskosten Fr. 1’790.00 betragen Fr. 3’290.00

6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’290.00 werden zu 1/3 (= Fr. 1’096.65) dem Beschuldigten und zu 2/3 (= Fr. 2’193.35) der Staatskasse überbunden.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 4’300.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 800.00) werden zu 1/4 (Fr. 1’075.00)

Kantonsgericht Schwyz 34 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 (Fr. 3’225.00) auf die Staats- kasse genommen.

8. Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’440.60 (inkl. MWST und Ausla- gen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 860.15 (25 % von Fr. 3’440.60).

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

10. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an den Privatkläger (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Oktober 2024 amu